Aktuelles

Aufhebung der Rechtskreistrennung ab 1.1.2025: Warum das nicht für die Beitragsnachweise gilt

Bis zum 31.12.2024 rechnen Sie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung noch mit einer Beitragsbemessungsgrenze Ost und einer Beitragsbemessungsgrenze West. Das Gleiche gilt für die Bezugsgrößen. Ab 1.1.2025 ist damit endgültig Schluss. Die sogenannte Rechtskreistrennung wird aufgehoben und es gelten für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Beitragesbemessungsgrenzen sowie Bezugsgrößen. In einer aktuellen Veröffentlichung stellen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger aber klar, dass bei den Beitragsnachweisen weiterhin nach Ost und West unterschieden werden muss. Lesen Sie hier, warum das so ist.

Britta Schwalm

09.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Nach dem Zusammenschluss von Ost- und West-Deutschland haben Sie bisher – je nachdem, wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat – mit unterschiedlichen Rechengrößen Ost und West gearbeitet. Für die Unterscheidung mussten Sie die Meldungen für die Rentenversicherung entsprechend kennzeichnen. Die Berechnungsgrößen werden bis zum 31.12.2024 nun endgültig angeglichen. Für ab dem 1.1.2025 erworbene Rentenanwartschaften gilt einheitliches Recht, unabhängig davon, ob Unternehmen und Mitarbeiter Beiträge zur Rentenversicherung in den alten oder in den neuen Bundesländern zahlen. Das hat folgende Auswirkungen auf Ihre Meldungen:

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Lohn & Gehalt aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

  • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
  • Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Sozialversicherungsrecht
  • rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz