Eine sexuelle Belästigung im Arbeitsverhältnis – egal in welcher Ausgestaltung – stellt regelmäßig eine solch schwere Pflichtverletzung dar, die sie direkt zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ermächtigt. Gleichwohl kommt es immer auf den Einzelfall an und für Sie als Arbeitgeber besteht die Schwierigkeit, festzustellen, was genau eigentlich passiert ist.
Arbeitsrecht kompakt 21.10.2024
KW 43-44 | 2024
Kündigung:
Arbeitgeber durfte Mitarbeiter wegen mehrfacher erheblicher Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften fristlos kündigen
Belästigung:
Arbeitnehmer tatscht Kollegin auf Betriebsfeier an den Po – Arbeitgeber durfte Arbeitsverhältnis fristlos kündigen
Mit einem 13. Monatsgehalt können Sie als Arbeitgeber die Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter im vergangenen Jahr zusätzlich honorieren. Dies ist jedoch dann problematisch, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum gar nicht oder wenig gearbeitet hat. Hier stellen sich dann schnell Neid, Missgunst und Gerechtigkeitsprobleme in der Belegschaft ein. Doch hierfür gibt es eine Lösung. Sie können Kürzungsmöglichkeiten für das 13. Monatsgehalt vorsehen. Hierzu gehören auch Zeiten einer (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit.
Mit einer Zielvereinbarung können Sie die Motivation und Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter erheblich steigern. Wird das Ziel erreicht, wirkt sich dies finanziell positiv für die Mitarbeiter aus. Voraussetzung solcher Bonuszahlungen ist natürlich, dass Sie realistische Ziele vereinbaren oder vorgeben. Dies muss zudem so rechtzeitig erfolgen, dass sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, obwohl diese vorgesehen ist, können Sie sich schadenersatzpflichtig machen.
Von der Arbeit freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen vom Arbeitgeber weiterbezahlt werden. So weit, so klar. Streit gibt es jedoch immer wieder – insbesondere bei sehr lange freigestellten Betriebsratsmitgliedern – über die konkrete Höhe der Vergütung. Kein Arbeitgeber hat eine Glaskugel, in der sich erblicken lässt, wie die berufliche Entwicklung des Mitglieds ohne seine Freistellung ausgesehen hätte. Aus diesem Grund ist hier vor allem das Betriebsratsmitglied selbst gefragt, wie der nachfolgende Fall zeigt.
Die Urlaubsansprüche Ihrer Arbeitnehmer entstehen zu Beginn des Kalenderjahres in voller Höhe. Urlaub muss also nicht erst erarbeitet werden. Nur wenige nachträgliche Ereignisse können zu einer Kürzung des Jahresurlaubs führen. Eines der wichtigsten ist die Inanspruchnahme von Elternzeit. Dabei tritt die Kürzung nicht automatisch ein, sondern muss von Ihnen ausdrücklich erklärt werden! Dies zeigt folgender Fall ganz deutlich auf.
Nicht selten hört man vor allem im produzierenden Gewerbe von folgenschweren Arbeitsunfällen. Für Sie als Arbeitgeber ist das meist doppelt schlimm. Zum einen trauern Sie um einen Mitarbeiter; zum anderen werden Sie dann oft noch zur Verantwortung gezogen.
Was vielen Arbeitgebern nicht bewusst ist: Ein Betriebsrat kann nicht nur für einen vollständigen Betrieb gegründet werden. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, einen solchen für nur einen Betriebsteil zu gründen, wenn dieser gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt.
Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ergeben sich allen voran aus § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Liegen die Voraussetzungen vor, kann er auch von sich aus aktiv werden und an den Arbeitgeber herantreten, dass eine bestimmte Maßnahme beschlossen und durchgeführt wird. Nicht so beim Urlaubsanspruch, wie der folgende Fall zeigt.