FRAGE: Sehr geehrter Herr Prof. Boemke, wir sind Neukunde von „Arbeitsrecht kompakt“ und stehen direkt vor einem größeren Problem, bei dem wir gern mal Ihre Meinung hätten. Ich bin Geschäftsleiter […]
Was Ihre Mitarbeiter in ihrer Freizeit machen, geht Sie grundsätzlich nichts an, und Ihr Interesse daran dürfte sich in den meisten Fällen auch in Grenzen halten. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Freizeitverhalten erhebliche negative Auswirkungen auf die Zusammenarbeit
in Ihrem Unternehmen hat oder Ihr Unternehmen in ein schlechtes Licht stellt. Insbesondere in Zeiten der intensiven Nutzung von Social Media ist schnell etwas verbreitet, was eine erhebliche Anzahl an Adressaten erreicht. Geht es dann noch an eine Kollegengruppe kann das ziemliche Konsequenzen auf das kollegiale Miteinander haben, wie dieser Fall zeigt.
Fehler bei der Betriebsratswahl können vor allem für Sie als Arbeitgeber richtig teuer werden. Wird eine Wahl deshalb nämlich erfolgreich angefochten, ist der gewählte Betriebsrat ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts nicht mehr im Amt und Neuwahlen werden erforderlich. Im nachfolgenden Fall geht es in diesem Zusammenhang um die Frage der Zulässigkeit der Briefwahl.
Seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sind arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen um eine Ebene reicher: Viele Arbeitnehmer machen nun Auskunftsansprüche geltend – oft berechtigt und aus gutem Grund, oft aber auch als taktisches Mittel in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, um Druck aufzubauen und die eigene Verhandlungsposition zu verbessern. Die Rechtsprechung hat ein paar wesentliche Grundsätze aufgestellt, um der DS-GVO besser zur Geltung zu verhelfen und die rein taktische Verwendung einzudämmen.
Streitigkeiten um Diskriminierungen in Stellenanzeigen sind seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
Dauerthema in sämtlichen Personalabteilungen. Die nachfolgende Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine „erste Führungserfahrung“ in Stellenanzeigen gefordert werden darf.
Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern finanziell unter die Arme greifen, indem Sie zusätzliche Leistungen gewähren. Gerade in der aktuellen Situation der gestiegenen Verbraucherpreise ist jede Unterstützung willkommen. Allerdings kommt von Gratifikation oder Prämien aufgrund der Sozialabgaben und Steuern bei Ihren Mitarbeitern zu wenig an. Bis zum 31.12.2024 können Sie die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie (Netto = Brutto) nutzen. Dürfen hiervon Dauerkranke ausgenommen werden?
Laut Statistik wird unsere Gesellschaft immer älter. Zukünftig sind Sie als Arbeitgeber daher immer mehr auf ältere Arbeitnehmer angewiesen. Dies bringt neue Herausforderungen mit sich. Schließlich müssen Sie die Gesundheit, Motivation und Belastungsgrenzen älterer
Arbeitnehmer besonders berücksichtigen. Einige Tarifverträge sehen bereits Regelungen zur Altersfreizeit und damit zur Entlastung vor. Dann stellt sich die Frage, ob hiervon auch teilzeitbeschäftigte ältere Arbeitnehmer profitieren können.
Die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus krankheitsbedingten Gründen soll den zu erwartenden negativen Entwicklungen in der Zukunft vorbeugen. Hierzu müssen Sie eine Prognose treffen, die sich aus Ihren bisherigen Kenntnissen speist. Das Problem
liegt aber auf der Hand. Sie haben selten alle Kenntnisse zum Gesundheitszustand des Mitarbeiters. Streit ist daher vorprogrammiert.