In der Pause kurz nach draußen, um etwas aus dem Auto zu holen? Das machen sicher auch einige Ihrer Kollegen. Allerdings könnten sie dabei den Schutz der betrieblichen Unfallversicherung verlieren, wie ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg zeigt (vom 26.9.2024, Az. L 21 U 40/21).

Einige Beschäftigte kündigen ihr bisheriges Angestelltenverhältnis, um sich selbstständig zu machen. Anschließend bieten sie ihrem ehemaligen Arbeitgeber die freie Mitarbeit an. Als Entgeltabrechner sollten Sie in solchen Fällen besonders wachsam sein. Warum das so ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2024 (Az. L 8 BA 23/20).

Immer mehr Beschäftigte üben mehrere Jobs gleichzeitig aus. Für Sie als Entgeltabrechner ist es in solchen Fällen gar nicht so leicht, den Überblick zu behalten. Das sollten Sie aber. Denn Mehrfachbeschäftigung hat fast immer Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Versicherungspflicht. Lesen Sie hier, wie Sie es nach aktuellen Vorgaben richtig machen.

Neues beim BEA-Verfahren: So handeln Sie nach einem (Teil-)Beschäftigungsende betriebsprüfungssicher
Endet die Beschäftigung eines Mitarbeiters, beginnen Ihre Bescheinigungspflichten in Verbindung mit der Arbeitsagentur. Hier konnten Sie sich in den vergangenen Jahren dank BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) nach und nach von Papierformularen verabschieden. Ab 2025 werden 2 weitere Bescheinigungen digitalisiert. Lesen Sie hier, wie Sie nach aktuellen Vorgaben vorgehen, wenn Sie eine oder mehrere der angefragten Bestätigungen rechtssicher ausfüllen müssen.

Eigentlich sollten sämtliche im Betrieb befindlichen Entgeltabrechnungsprogramme im Jahr 2024 eine Initialmeldung abgeben. Im Ergebnis fehlen aber nun 25 % der Meldungen. Die Folge: Alle müssen bis spätestens 31.5.2025 nochmals melden – auch Sie.

Die Vorgänge bei einer Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger werden seit Jahren nach und nach digitalisiert. Das macht den Vorgang für die „Geprüften“ an sich zwar nicht erfreulicher, dank Bürokratieabbau aber weniger arbeitsaufwendig. Ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung ist die Möglichkeit, das Ergebnis künftig in elektronischer Form abzurufen. Lesen Sie hier, wie Sie dabei konkret vorgehen.

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) beschlossen. Der Bundesrat hat am 22.11.2024 zugestimmt. Damit können zahlreiche Änderungen in Kraft treten, die zum Teil auch Ihre Arbeit betreffen.
