Noch bis etwa Mitte Oktober haben die meisten Studenten Semesterferien. Benötigt Ihr Unternehmen saisonbedingt zusätzliche Arbeitskräfte, sind Studenten als Aushilfen besonders günstig: Für diese Mitarbeiter fallen kaum Sozialversicherungsbeiträge an. Das gilt aber nur, wenn Sie als Entgeltabrechner akribisch darauf achten, dass ein Mitarbeiter tatsächlich alle Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Student mitbringt. Gerade bei den sogenannten Werkstudenten sehen die Betriebsprüfer ganz genau hin.
Im U1-Verfahren erstatten die Krankenkassen die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber eine monatliche Umlage U1. Bei allen Krankenkassen können die Unternehmen zwischen verschiedenen Kombinationen aus Umlagen und Erstattungspauschalen wählen. Je nach Krankenstand im Betrieb kann sich ein Wechsel lohnen. Nimmt Ihr Unternehmen am U1-Verfahren teil, sollten Sie in den kommenden Wochen prüfen, ob die aktuelle Variante passt. Für einen Wechsel haben Sie noch bis Januar 2025 Zeit. Lesen Sie hier, wie Sie am besten vorgehen.
Hat Ihr Unternehmen Kunden, Mandanten oder Gäste? Dann möchten sich diese vielleicht hin und wieder bei Ihren Mitarbeitern erkenntlich zeigen. Freuen Sie sich darüber und sorgen Sie dafür, dass die Trinkgelder den Beschäftigen brutto gleich netto verbleiben.
Verlassen verdiente oder besondere Mitarbeiter das Unternehmen, gibt es manchmal ein großes Abschiedsfest. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 23.4.2024, Az. 8 K 66/22) zeigt: Auch ein solches Fest kann eine steuervergünstigte Betriebsfeier sein. Das gilt selbst dann, wenn der scheidende Mitarbeiter persönliche Gäste einladen darf. Lesen Sie hier, wie Sie dafür sorgen, dass Ihnen das Finanzamt nach einer Abschiedsfeier keine Probleme bereitet.
Mitarbeiter, die nicht gegen Corona geimpft sind und daran erkranken, haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.3.2024, Az. 5 AZR 234/23, veröffentlicht am 25.6.2024). Mit der Berufung auf ein „Selbstverschulden“ können Sie die Entgeltfortzahlung nicht verweigern.
Für viele Entgeltbestandteile, beispielsweise Fahrtkostenzuschüsse, können Sie die Lohnsteuer pauschalieren. In einigen Fällen erreichen Sie dadurch Beitragsfreiheit. Ob Sie die Lohnsteuer nach individuellen Merkmalen oder pauschal abführen, entscheiden Sie. Für die Ausübung dieses Wahlrechts sieht das Jahressteuergesetz 2024 eine Änderung vor. Lesen Sie hier, was konkret geplant ist.
Auch Betriebsprüfer und Sachbearbeiter der Sozialversicherungsträger irren sich hin und wieder. Haben Sie den Eindruck, dass Ihr Unternehmen unberechtigterweise zu Nachzahlungen herangezogen werden soll, sollten Sie Widerspruch einlegen. Lesen Sie hier, wie Sie am besten vorgehen und in welchen Fällen Sie mit dem Widerspruch die Zahlungspflicht sogar umgehend stoppen können.