Zu viel gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sind in einem Unternehmen keine Seltenheit. Sie entstehen etwa dann, wenn ein Mitarbeiter Anfang des Jahres aus Ihrem Unternehmen ausscheidet und aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung sein Weihnachtsgeld zurückzahlen muss. Oder wenn Sie irrtümlich von der Beitragspflicht eines Entgeltbestandteils ausgegangen sind. Haben Sie zu viele Beiträge abgeführt, ist das zunächst kein Problem. Die Überzahlungen werden Ihrem Unternehmen und dem betreffenden Mitarbeiter erstattet. Allerdings müssen Sie sich darum kümmern und rechtzeitig verrechnen oder einen Antrag stellen. Lesen Sie hier, wie Sie dabei vorgehen und warum Sie vor 31.12.2024 tätig werden sollten.
Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber steigt ab 1.1.2025 von derzeit 538 € auf 556 € monatlich. Möglicherweise werden dann einige Beschäftigte vom Mitarbeiter im Übergangsbereich zum Minijobber. In diesem Fall oder bei neu eingestellten Minijobbern sollten Sie die Frage der Rentenversicherungspflicht unbedingt rechtzeitig klären. Lesen Sie hier, worauf es dabei ankommt.
Bis zum 31.12.2024 rechnen Sie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung noch mit einer Beitragsbemessungsgrenze Ost und einer Beitragsbemessungsgrenze West. Das Gleiche gilt für die Bezugsgrößen. Ab 1.1.2025 ist damit endgültig Schluss. Die sogenannte Rechtskreistrennung wird aufgehoben und es gelten für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Beitragesbemessungsgrenzen sowie Bezugsgrößen. In einer aktuellen Veröffentlichung stellen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger aber klar, dass bei den Beitragsnachweisen weiterhin nach Ost und West unterschieden werden muss. Lesen Sie hier, warum das so ist.
Zahlen Arbeitgeber eine lohnsteuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie, dürfen sie Mitarbeiter in der Freistellungsphase nicht einfach außen vor lassen. So urteilte vor einigen Monaten das Arbeitsgericht Köln (Az. 18 Ca 4857/23). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab kürzlich dagegen einer tarifvertraglichen Klausel grünes Licht, die Mitarbeiter in der „Passivphase“ der Altersteilzeit im Hinblick auf eine Inflationsausgleichsprämie leer ausgehen lässt (11.6.2024, Az. 16 SLa 27/24). Lesen Sie hier, mit welcher Begründung.
Am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – kurz: U1-Verfahren – nimmt ein Arbeitgeber teil, wenn er maximal 30 Mitarbeiter beschäftigt. Doch für welche Mitarbeiter können Erstattungen beantragt werden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat kürzlich in einem Urteil wichtige Klarstellungen zu dieser Frage getroffen (Urteil vom 4.7.2024, Az. L 9 KR 78/23). An dieser Entscheidung können Sie sich orientieren.
Beschäftigt Ihr Unternehmen hin und wieder freie Webdesigner, Grafiker oder Übersetzer? Dann befassen Sie sich mit der Künstlersozialabgabe (KSA), den dazugehörigen Meldungen und der pünktlichen Zahlung. Die KSA stellt den „Quasi-Arbeitgeberanteil“ bei der Beauftragung selbstständiger Künstler oder Publizisten dar. Ob Unternehmen ihrer Zahlungspflicht nachkommen, wird seit einigen Jahren besonders streng geprüft. Die gute Nachricht: Der zugrundeliegende Satz bleibt im Jahr 2025 voraussichtlich stabil.