Nur noch wenige Wochen, bis 31.12.2024, kann Ihr Unternehmen eine lohnsteuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie an Mitarbeiter zahlen. Nutzt Ihr Betrieb diese Möglichkeit? Dann fragen Sie sich vielleicht momentan, ob Mitarbeiter, die aktuell wegen Altersteilzeit oder Elternzeit kein Entgelt erhalten, bei der Zahlung außen vor bleiben können? In den letzten Monaten gab es zu dieser Frage unterschiedliche Antworten aus der Rechtsprechung. Gerade wurde wieder ein entsprechendes Urteil veröffentlicht (LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.8.2024, Az. 14 SLa 303/24) – und mittlerweile zeichnet sich eine eindeutige Tendenz ab. Lesen Sie hier, wie Sie möglichst rechtssicher vorgehen, wenn demnächst die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ansteht.
Arbeiten in Ihrem Unternehmen hin und wieder ausländische Saisonarbeitskräfte als kurzfristig beschäftigte Aushilfen? Dann bleiben die Tätigkeiten sozialversicherungsfrei. Das gilt zumindest dann, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Diese Berufsmäßigkeit müssen Sie anhand von Fragebogen überprüfen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (29.6.2024, L 2 BA 3128/22) zeigt, wie weit Ihre Prüfpflicht dabei geht und warum es sich für Arbeitgeber manchmal lohnt, gegen die Einschätzung eines Betriebsprüfers vorzugehen.
Haben auch in Ihrem Unternehmen bereits E-Autos als Firmenwagen Einzug gehalten? Oder denkt man gerade über eine Einführung nach? Mitarbeiter, die mit einem E-Firmenfahrzeug ausgestattet werden, profitieren ebenso wie ihr Arbeitgeber von Steuererleichterung. Diese Förderung soll weiter ausgebaut werden. Lesen Sie hier, warum der Anschaffungszeitpunkt des E-Autos dabei eine große Rolle spielt, wie Sie maximale Lohnsteuer- und Beitragsvergünstigungen erreichen können und warum Hybridfahrzeuge als Firmenwagen bald keine gute Idee mehr sind.
Zum bevorstehenden Jahreswechsel gibt es wieder zahlreiche Änderungen im Lohnsteuerbereich. Für Sie als Entgeltabrechner ergeben sich dadurch einige Fragen, die Sie rechtssicher beantworten müssen. Was viele Entgeltabrechner und Arbeitgeber nicht wissen: Das Finanzamt ist in solchen Fällen nicht nur Kontrollinstanz. Es bietet durchaus auch Hilfestellung an – und das sogar kostenlos. Nehmen Sie diese Hilfe in Anspruch, haben Sie größtmögliche Rechtssicherheit. Denn die Behörde darf ihre Meinung später nicht einfach wieder ändern. Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihr Problem richtig kommunizieren und Ihren Antrag auf Anrufungsauskunft korrekt stellen. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, wie Sie dabei am besten vorgehen.
Sie sind verpflichtet, den nächsten Lohnsteuer-Jahresausgleich vorzunehmen, wenn Ihr Unternehmen am 31.12.2024 mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigt (§ 42b Einkommensteuergesetz). Liegt die Beschäftigtenzahl darunter, ist der Jahresausgleich freiwillig – aber meist sinnvoll.