Die Formulierung von Stellenausschreibungen ist inzwischen eine Herausforderung. Zumindest gilt das dann, wenn Sie keine Angriffsfläche für Diskriminierungsklagen abgelehnter Bewerber liefern wollen. Erfahren Sie hier, wie Sie die notwendige Berufserfahrung diskriminierungsfrei – also ohne Hinweis auf ein gewünschtes Lebensalter – deutlich machen.
Zusätzliche Urlaubstage oder eine geringere Wochenarbeitszeit bei vollem Lohnausgleich: Mit solchen Vergünstigungen können Sie als
Arbeitgeber versuchen, ältere Mitarbeiter länger zu halten. Teilzeitkräften, die die gesetzte Altersgrenze überschreiten, müssen Sie die Vergünstigung dann anteilig gewähren (Bundesarbeitsgericht (BAG), 9.7.2024, 9 AZR 296/20).
Tarifverträge gelten nicht für außertarifliche (AT-)Mitarbeiter. Aber wie viel mehr müssen Sie als tarifgebundener Arbeitgeber Ihren AT-Mitarbeitern
bezahlen? Diese Frage beantwortet das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 23.10.2024 (5 AZR 82/24).
Wirtschaftskrise und Personalabbau: In diesen Zeiten sind nicht nur betriebsbedingte Kündigungen wegen fehlender Auslastung ein Thema. Als Arbeitgeber schreiten Sie nun vermutlich auch eher zur verhaltens- oder personenbedingten Kündigung, wenn Mitarbeiter sich nicht an die Spielregeln halten oder gesundheitlich nicht leistungsfähig sind. Das Kündigungsgespräch ist dabei eine Ihrer unangenehmsten Aufgaben. So gehen Sie dabei professionell vor.
Die Stahlsparte von Thyssenkrupp machte in den letzten Wochen Schlagzeilen, weil es dort aus Kostengründen keine Weihnachtsfeier mehr geben wird. Dabei ist die alljährliche Weihnachtsfeier ideal, um den Mitarbeitern Danke zu sagen und das Jahr menschlich gut abzuschließen. Insbesondere, wenn Ihre Mitarbeiter sich wegen Homeoffice selten sehen, ist sie ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren Mitarbeitern mit der Weihnachtsfeier 2024 etwas Gutes tun und dabei rechtlich auf der sicheren Seite bleiben.
Versicherungspflichtig oder nicht? Diese Frage prüfen Sie mehr oder weniger aufwendig bei jedem neuen Mitarbeiter Ihres Unternehmens. Aber haben Sie diese auch schon für das Servicepersonal Ihres Unternehmens geklärt, also für Reinigungskräfte, Techniker etc.? Diese Beschäftigten werden im Hinblick auf ihren Status regelmäßig übersehen – sind sie ja häufig nur wenige Stunden im Unternehmen –, doch bei der nächsten Betriebsprüfung garantiert mit unter die Lupe genommen! Im Ergebnis kommt es häufig zur Nachzahlung von Beiträgen. Warum sich dabei aber auch ein Prüfer der Sozialversicherung irren kann, welche Kriterien hier wichtig sind und warum es sich für Sie lohnen kann, in solchen Fällen genauer nachzuhaken, zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Münster (vom 12.8.2024, Az. S 14 BA 57/23, veröffentlicht am 16.10.2024).
FRAGE: Einer unserer Mitarbeiter kann seinen 2024er Urlaub zum großen Teil nicht nehmen, weil er bereits seit einigen Monaten arbeitsunfähig ist und wohl auch noch eine Weile arbeitsunfähig bleiben wird. […]
FRAGE: Wir würden unseren Mitarbeitern gern ermöglichen, ausgemusterte Laptops, PCs und Drucker zu übernehmen. Wie gestalten wir das am günstigsten für die Mitarbeiter und auch für uns? Gibt es eine […]
Gerade in Anbetracht der allgemein schlechten Stimmung kann es für Ihre Mitarbeiter motivierend sein, wenn Sie ihnen finanziell etwas Gutes tun. Dazu müssen Sie keine Gehaltserhöhungen vornehmen, die Sie auch für die Zukunft binden würden. Nutzen Sie jetzt vor dem
Jahreswechsel stattdessen besser die folgenden Möglichkeiten.