Mittlerweile ist sie verpflichtend für alle: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU. Nach wie vor sind zahlreiche Umstellungen und Weiterentwicklungen erforderlich. Zum 1.1.2025 sind weitere Neuerungen geplant. Lesen Sie hier, welche Rückmeldungen Sie ab dem kommenden Jahr erhalten.
Über Jahrzehnte hinweg war es üblich, dass Mitarbeiter Kuchen, belegte Brötchen oder was auch immer mit ins Büro mitbrachten, um mit den Kollegen ihren Geburtstag zu feiern. Diese geselligen Runden sind inzwischen ein Auslaufmodell. Als Arbeitgeber könnten Sie sich nun denken: Umso besser, die Mitarbeiter sollen arbeiten und nicht feiern. Doch ganz so einfach sollten Sie es sich nicht machen.
Sicher kennen Sie das Problem: Eine Entscheidung wurde getroffen oder geändert, aber nicht alle Mitarbeiter, die es angeht, wurden darüber informiert. Derart unzureichende Kommunikation führt zu Fehlern, die Sie bzw. Ihre Mitarbeiter anschließend aufwendig korrigieren
müssen. Um diese Fehlerquelle zu vermeiden, geht die US-Softwarefirma Photoroom einen ungewöhnlichen Weg.
Je mehr und häufiger Ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten, desto weniger Büroplätze brauchen Sie im Betrieb. Wenn Sie deshalb Büroflächen reduzieren und Desksharing einführen wollen, müssen Sie jedoch unter Umständen das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats
beachten (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, 6.8.2024, 21 TaBV 7/24).
Sofern Sie mehr als 20 Mitarbeiter und einen Betriebsrat haben, brauchen Sie dessen Zustimmung zu Versetzungen (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)) und zu Personalfragebogen, die Sie bei der Auswahl verwenden (§ 94 BetrVG). An einer fehlenden Zustimmung
zum Personalfragebogen muss eine Versetzung trotzdem nicht scheitern (Bundesarbeitsgericht (BAG), 24.9.2024, 1 ABR 31/23).
Bevor Sie einen Mitarbeiter mit einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag einstellen, müssen Sie prüfen, ob und wann er zuletzt bei Ihnen beschäftigt war. Denn eine Vorbeschäftigung kann dazu führen, dass die Befristung unwirksam ist. Doch dürfen Sie deshalb jedem Bewerber, den Sie früher schon einmal beschäftigt hatten, sofort absagen? Ja – so sagt es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem
Urteil vom 25.7.2024 (8 AZR 24/24).
Eine schwächelnde Konjunktur und der Strukturwandel belasten etliche Unternehmen in einem Maße, dass sie Personal abbauen wollen oder müssen. Betriebsbedingte Kündigungen sind dann das Mittel der Wahl. Wenn auch Sie darüber nachdenken, finden Sie hier einen Überblick, wie Sie den nötigen Personalabbau in 5 Schritten rechtssicher bewerkstelligen.