In den meisten Aufhebungsvereinbarungen werden Abfindungen vereinbart. Oft wird dann auch die Fälligkeit der Abfindungszahlung ausdrücklich vereinbart. Und an den so festgelegten Auszahlungszeitpunkt sollten Sie sich unbedingt halten, wie ein aktuelles Urteil
zeigt. Entstehen dem Mitarbeiter Steuernachteile, kann es sein, dass Sie mit einer Schadensersatzforderung rechnen müssen (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 23.5.2024, Az. 7 Sa 584/23).
