Die Grundregel der Märzklausel lautet: Einmalzahlungen, die zusammen mit dem laufenden Jahresarbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten, zählen zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Auf die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV müssen Sie im ersten Quartal 2025 wieder achten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Wenn Sie die folgenden 3 Punkte abhaken können, wenden Sie die Märzklausel an:
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Lohn & Gehalt aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Sozialversicherungsrecht
- rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz
