Arbeitsrecht

6 Monate Befristung: Nicht ohne zusätzliche Probezeit

Wenn Sie neue Mitarbeitende einstellen, sollten Sie eine Probezeit vereinbaren, während der beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer kurzen Frist von zwei Wochen kündigen können. Die Probezeit darf normalerweise sechs Monate dauern. Aber Vorsicht: Das gilt nicht, wenn Sie einen befristeten Probearbeitsvertrag schließen, der für den Fall der Bewährung des oder der Neuen bereits mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag verbunden ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), 5.12.2024, 2 AZR 275/23).

Hildegard Gemünden

24.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Befristungsdauer = Probezeit

Ein Autohaus hatte einen Kfz-Meister zum 1.9.2022 eingestellt. Die Einstellung erfolgte zunächst befristet zur Probe bis zum 28.2.2023. Laut Arbeitsvertrag sollte das Arbeitsverhältnis dann automatisch enden bzw. im Falle seiner Fortsetzung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis werden. Die Zeit bis zum 28.2.2023 sollte zudem als Probezeit gelten, während der beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können. Das Autohaus kündigte dem Mitarbeiter am 28.10.2022 zum 11.11.2022.

Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung: Sechs Monate Probezeit in einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag seien unzulässig. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis deshalb nicht vorzeitig ordentlich kündigen können. Jedenfalls sei keine Kündigung mit der kurzen Frist von zwei Wochen möglich.

§  Das Urteil: Probezeit muss kürzer als die Befristung sein

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