Arbeitsrecht

7 Monate: Dürfen Sie so lange mit der Abmahnung warten?

Grundsätzlich sollten Sie nach einer Pflichtverletzung möglichst bald entscheiden, ob Sie den betreffenden Mitarbeiter deshalb abmahnen wollen oder nicht. Denn eine zügige Abmahnung wird solch ein Mitarbeiter eher ernst nehmen als eine, die erst nach Monaten erfolgen würde. Aber auch eine späte Abmahnung ist rechtlich möglich (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, 21.3.2024, 5 Sa 34/23).

Hildegard Gemünden

02.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Verzögerte Abmahnung

Staplerfahrer A sollte im Oktober 2021 Container X an einen bestimmten Platz transportieren, griff aber Container Y mit anderen Waren. Dies fiel Staplerfahrer B auf, der einen Transportauftrag für Container Y hatte. B wies A auf den Fehler hin und informierte – wie intern vorgeschrieben – seinen Vorgesetzten. In der Zwischenzeit transportierte A Container X an den Platz von Container Y – vermutlich, um den ersten Fehler zu vertuschen. Der Arbeitgeber mahnte A wegen dieses Fehlers und der versuchten Vertuschung erst im Mai 2022 ab, nachdem die Rechtmäßigkeit zweier weiterer Abmahnungen vom Mai 2021 gerichtlich festgestellt worden war. A hielt diese letzte Abmahnung für nicht berechtigt, verlangte ihre Entfernung aus der Personalakte.

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