Erhält ein Auszubildender keine angemessene Vergütung, kann er sie rückwirkend einklagen. In dem Fall müssen auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden. Deshalb sollten Sie gleich zu Beginn prüfen, ob die Höhe der Vergütung den Vorgaben entspricht. Beachten Sie dabei folgende Vorgaben: In tarifgebundenen Unternehmen muss der Ausbildungsbetrieb entsprechend der Tarifvereinbarung zahlen. In einem Tarifvertrag kann die Mindestausbildungsvergütung allerdings unterschritten werden. Nicht tarifgebundene Unternehmen dürfen den Branchentarif dagegen um bis zu 20 % unterschreiten. In Unternehmen ohne für die Branche gültigen Branchentarif sind mindestens die folgenden Beträge zu zahlen (gesetzliche Mindestausbildungsvergütung).
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