Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war in einem Kino als Kassenmitarbeiterin beschäftigt. Ihre regelmäßige monatliche Arbeitszeit betrug 86 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Firmentarifvertrag Anwendung. Dieser regelte auch, dass zuschlagspflichtige Mehrarbeit bei Überschreiten der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit vorliege.
Während der Corona-Pandemie wurde das Kino zeitweise geschlossen und zum 16.03.2020 Kurzarbeit „Null“ eingeführt. Der Arbeitgeber zahlte das Kurzarbeitergeld aus. Er gewährte zudem einen Zuschuss, mit dem das Kurzarbeitergeld auf 85 % der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt wurde. Die Arbeitnehmerin erhielt die Zahlungen auf Grundlage ihrer monatlichen Arbeitszeit.
Hiermit war sie nicht einverstanden. Sie verlangte höheres Kurzarbeitergeld und einen höheren Zuschuss, da sie mehr als 86 Stunden in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Kurzarbeit gearbeitet habe.
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