Der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt jährlich 24 Werktage, also 4 Wochen (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Dabei geht das BUrlG von einer 6-Tage-Woche aus. Das bedeutet: Ist die Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage verteilt (generelle 5-Tage-Woche oder Teilzeitbeschäftigung), wird der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet. Je nach der Zahl der Wochenarbeitstage besteht damit folgender Mindesturlaubsanspruch:
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Arbeitsrecht kompakt’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps aus den Bereichen Arbeitsrecht und Personalwesen
- rechtssicheren Arbeitshilfen wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben zur sofortigen Verwendung