Arbeitsrecht

„An dieser Maschine arbeite ich nicht“: Auch bei teilweiser Arbeitsverweigerung dürfen Sie kündigen

Dass Sie einem Mitarbeiter kündigen dürfen, der beharrlich die Arbeit verweigert, liegt auf der Hand. Wie aber sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter nur bestimmte Aufgaben verweigert, für die eine geringere Qualifikation erforderlich ist? Die Antwort liefert das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.4.2024 (12 Sa 747/23).

Hildegard Gemünden

02.09.2024 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Mitarbeiter will eine bessere Bezahlung durchsetzen

Ein Maschinenbediener war jahrelang für 3 Maschinen zuständig. Im Jahr 2020 kam eine vierte, einfacher zu bedienende Maschine hinzu. Auch diese bediente der Mitarbeiter zunächst ohne Einwände. Im Januar 2023 kam es jedoch zu einer Leistungsbeurteilung, mit der der Mitarbeiter nicht einverstanden war. Er verlangte eine bessere Beurteilung und in der Folge mehr Geld, oder er werde die neue Maschine nicht mehr bedienen. Er meinte, die Arbeit an dieser Maschine verweigern zu dürfen, weil die Arbeit daran unter seinem Qualifikationsniveau liege.
Der Vorgesetzte lehnte eine bessere Beurteilung ab und wies den Mitarbeiter darauf hin, dass er die Arbeit an der fraglichen Maschine nicht einfach niederlegen könne, weil das Arbeitsverweigerung sei. Der Mitarbeiter antwortete, dies sei ihm egal. Wenn seine Beurteilung nicht innerhalb der nächsten 14 Tage angehoben werde, werde er an der Maschine nicht mehr arbeiten.
Nach Ablauf der 14 Tage stellte der Vorgesetzte morgens um 7:00 Uhr fest, dass der Mitarbeiter seine Drohung wahrgemacht hatte und nur die 3 alten Maschinen bediente. Auf die Aufforderung, die neue Maschine zu bestücken und laufen zu lassen, weigerte er sich. Der Vorgesetzte drohte dem Mitarbeiter daraufhin die fristlose Kündigung an und gab ihm eine Stunde Zeit, die Maschine bis spätestens 8:00 Uhr in Betrieb zu nehmen.
In der Zwischenzeit bat der Vorgesetzte den Betriebsrat, dem Mitarbeiter den Ernst der Lage klarzumachen und ihn zu bitten, die Arbeit an der Maschine aufzunehmen. Doch auch gegenüber dem Betriebsrat blieb der Mitarbeiter bei seiner Weigerung. Nachdem ein weiteres Gespräch um 10:00 Uhr trotz erneuter Kündigungsandrohung kein anderes Ergebnis brachte, wurde der Mitarbeiter nach Hause geschickt. An den folgenden 3 Tagen erschien der Mitarbeiter im Betrieb, um ausschließlich an den 3 alten Maschinen zu arbeiten – und wurde nach Hause geschickt.
Am 4. Tag kündigte ihm der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats fristlos, hilfsweise fristgemäß. Für die Folgezeit sowie die 3 Tage, an denen der Mitarbeiter nach Hause geschickt wurde, zahlte der Arbeitgeber kein Gehalt Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung und verlangte Gehaltsnachzahlung.

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