Technische Überwachung ist rechtlich heikel, …
Auch wenn es naheliegend ist, mit technischen Überwachungsmaßnahmen gegen Tricksereien im Homeoffice vorzugehen, ist das rechtlich nicht so einfach. Denn jede Kontrolle bedeutet einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeiter. Das gilt insbesondere für dauerhafte Überwachungsmaßnahmen, z. B. per Video oder Keylogger, die über das Erfassen der Arbeitszeit hinausgehen. Solche Maßnahmen sind daher nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur zulässig, soweit sie betrieblich notwendig sind oder der Mitarbeiter zugestimmt hat. Eine wirksame Einverständniserklärung können Sie von Ihren Mitarbeitern wegen des Abhängigkeitsverhältnisses aber nur schwer bekommen. Und für eine betriebliche Notwendigkeit ist ein stichhaltiger Grund erforderlich, etwa ein konkreter Straftatverdacht, der sich nur mit der geplanten Überwachung aufklären lässt.
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