Mitarbeiterführung

Arbeitet Ihr Mitarbeiter zu Hause wirklich oder bewegt sich nur die Maus?

Wer arbeiten will, kann das im Homeoffice häufig genauso gut wie im Büro. Doch es gibt auch Mitarbeiter, die hieran wenig Interesse haben. Für diese ist das Tricksen im Homeoffice besonders einfach. So hat die US-amerikanische Großbank Wells Fargo im Mai etlichen Mitarbeitern gekündigt, weil sie sogenannte „Mouse Mover“ oder „Mouse Jiggler“ genutzt hatten, um Tastatureingaben und Mausbewegungen am Computer vorzutäuschen. Dadurch blieb etwa die Präsenzanzeige in Microsoft Teams auf „anwesend“, obwohl die Mitarbeiter tatsächlich privaten Aktivitäten nachgingen. Doch was können Sie als Arbeitgeber dagegen tun?

Hildegard Gemünden

02.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Technische Überwachung ist rechtlich heikel, …

Auch wenn es naheliegend ist, mit technischen Überwachungsmaßnahmen gegen Tricksereien im Homeoffice vorzugehen, ist das rechtlich nicht so einfach. Denn jede Kontrolle bedeutet einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeiter. Das gilt insbesondere für dauerhafte Überwachungsmaßnahmen, z. B. per Video oder Keylogger, die über das Erfassen der Arbeitszeit hinausgehen. Solche Maßnahmen sind daher nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur zulässig, soweit sie betrieblich notwendig sind oder der Mitarbeiter zugestimmt hat. Eine wirksame Einverständniserklärung können Sie von Ihren Mitarbeitern wegen des Abhängigkeitsverhältnisses aber nur schwer bekommen. Und für eine betriebliche Notwendigkeit ist ein stichhaltiger Grund erforderlich, etwa ein konkreter Straftatverdacht, der sich nur mit der geplanten Überwachung aufklären lässt.

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