Stellenanzeige

Arbeitgeber darf „erste Führungserfahrung“ verlangen

Streitigkeiten um Diskriminierungen in Stellenanzeigen sind seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Dauerthema in sämtlichen Personalabteilungen. Die nachfolgende Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine „erste Führungserfahrung“ in Stellenanzeigen gefordert werden darf.

Burkhard Boemke

27.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein 56-Jähriger bewarb sich auf eine Stellenausschreibung, die u. a. folgendes Profil enthielt:

„Sie bringen Folgendes mit: Erste Erfahrung in Führungspositionen“

Anschließend erhielt der Bewerber eine Eingangsbestätigung der Bewerbung, in der um Zeit zur Prüfung gebeten wurde. 2 Wochen später erhielt er eine Absage. Der Bewerber verlangte sodann eine detaillierte Ablehnungsbegründung, weil er darauf einen Anspruch nach dem AGG hätte. Der Arbeitgeber teilte ihm jedoch keine Gründe für die Ablehnung mit.

Der Bewerber klagte daraufhin auf Schadensersatz. Er war der Ansicht, dass die oben dargestellte Einstellungsvoraussetzung eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Durch die Vorgabe der ersten Erfahrungen in Führungspositionen werde ein gewünschter Alterskorridor vorgegeben, wonach die Bewerber ca. 38–42 Jahre alt sein sollten, während alle übrigen Bewerber, die also entweder jünger oder älter seien, direkt aus dem Bewerbungsverfahren aussortiert würden.

Ältere Bewerber würden nicht in die engere Wahl einbezogen, weil diese bereits über eine langjährige Berufserfahrung in Führungspositionen verfügen könnten. Die Absage ließe sich somit nur aufgrund seines Alters erklären.

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