Arbeitgeber zieht jüngeren Bewerber trotz geringerer Eignung vor – Gericht sieht gerechtfertigte Benachteiligung

In vielen Branchen ist es nicht mehr ganz so einfach, die geeigneten Personen für die jeweiligen Stellen zu finden. Oftmals werden dann auslaufende Verträge mit angehenden Altersrentnern verlängert. Eine Win-win-Situation, wenn der baldige Rentner seine Arbeitsklamotten noch nicht an den Nagel hängen will. Im nachfolgenden Fall zog der Arbeitgeber jedoch irgendwann den jüngeren Bewerber vor. Der ältere Bewerber sah hierin eine Altersdiskriminierung.

Burkhard Boemke

21.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war Zeit seines Lebens als Lehrer in einem Bundesland angestellt. Seine Staatsprüfungen enthielten u. a. die Fächer Deutsch und Praktische Philosophie. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung. In diesem war u. a. geregelt, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Erreichen der sogenannten Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet. Für eine Weiterbeschäftigung müsste ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze ging der Arbeitnehmer Anfang des Jahres 2018 in den Altersruhestand. Seitdem war er wiederholt im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse als Lehrer für das beklagte Land tätig.

Ende 2021 bewarb er sich auf eine befristete Vertretungsstelle an einem Gymnasium des Landes. Diese betraf die Fächerkombination Deutsch und Philosophie/Praktische Philosophie. Für diese Stelle gab es einen weiteren Bewerber, der 1981 geboren wurde und im Studium die Fächer Geschichte und Praktische Philosophie belegte. Die Schulleitung schlug den „Rentner“ zur Einstellung vor. Dann kam der Hinweis der zuständigen Behörde, dass ein Bewerber, der die Regelaltersgrenze erreicht habe, grundsätzlich nur dann eingestellt werden könne, wenn es keine Mitbewerber gäbe. Daraufhin teilte die Schulleitung mit, dass sie den „Rentner“ zwar für besser qualifiziert halte, gleichwohl aber die Besetzung der Vertretungsstelle mit dem Mitbewerber beantrage. Die Stelle wurde schließlich mit dem Mitbewerber besetzt.

Der „Rentner“ klagte auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung i. H. v. 30.000,00 €. Er sei allein wegen seines Alters nicht eingestellt worden.

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