Vertragsärzte können die Arbeitsunfähigkeit (AU) von Versicherten seit 1.10.2020 auch per Videosprechstunde feststellen. Eine neue Vereinbarung zwischen kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, die ab 1.3.2025 gilt, legt neue klare Regeln für den Einsatz von Videosprechstunden fest. Geregelt ist beispielsweise Folgendes:
- Videosprechstunden sollen vorrangig zwischen Vertragsärzten und Patienten in räumlicher Nähe stattfinden.
- Kann der Versorgungsbedarf in der Videosprechstunde nicht gedeckt werden, ist eine strukturierte Anschlussversorgung vorgesehen, beispielsweise durch die Vermittlung eines zeitnahen Präsenztermins in einer Praxis.
- Vermittlungsportale dürfen Videosprechstunden ausschließlich nach medizinischen Kriterien priorisieren und nicht nach Kostenträgerschaft oder Leistungswünschen. Eine Einschränkung der Leistungen in der Videosprechstunde seitens der Praxis – z. B. nur auf Krankschreibungen – ist nicht zulässig.