Kündigung
Auf Betriebsfeier an Po gefasst: Kündigung gerechtfertigt
Eine sexuelle Belästigung im Arbeitsverhältnis – egal in welcher Ausgestaltung – stellt regelmäßig eine solch schwere Pflichtverletzung dar, die sie direkt zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ermächtigt. Gleichwohl kommt es immer auf den Einzelfall an und für Sie als Arbeitgeber besteht die Schwierigkeit, festzustellen, was genau eigentlich passiert ist.
Burkhard Boemke
21.10.2024
·
3 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war seit März 2023 bei seinem Arbeitgeber im Außendienst tätig. Erste Risse bekam das Verhältnis zum Arbeitgeber, als der Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier unangenehm auffiel. Er wurde wegen starker Alkoholisierung und körperlich aufdringlichen Verhaltens abgemahnt. Am 02.03.2024 fand erneut eine Betriebsfeier statt. Eine Kollegin beschwerte sich anschließend, dass der Arbeitnehmer ihr an den Po gefasst und sie an sich gedrückt habe. Er habe zudem geäußert: „Also stehst du drauf, wenn man es hart macht.“ Sie habe sich dann schnell entfernt und den Arbeitnehmer gemieden. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass und sprach eine fristlose Kündigung aus, ohne den Arbeitnehmer zuvor anzuhören. Dieser klagte gegen die Kündigung. Er habe die Kollegin weder angefasst noch anderweitig belästigt. Auch sei die zuvor erfolgte Abmahnung allein wegen des Alkoholgenusses gerechtfertigt gewesen. Er habe lediglich versäumt, sich gegen diese Abmahnung wegen des Vorwurfs des unflätigen Verhaltens zu wenden.
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