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Aufgepasst: Wenn Sie die Anzeigefrist beim Kurzarbeitergeld versäumen, geht Ihr Betrieb leer aus

Von Kurzarbeitergeld kann Ihr Unternehmen enorm profitieren. Allerdings muss die Kurzarbeit rechtzeitig angezeigt werden. Ein gerade veröffentlichtes Urteil zeigt: Bei Fristversäumnis gibt es kein Kurzarbeitergeld (Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.5.2024, Az. L 20 AL 201/22, veröffentlicht am 12.9.2024).

Britta Schwalm

04.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Ein Unternehmen, das Spielautomaten produziert und vertreibt, zeigte am 21.4.2020 für 41 Mitarbeiter bei der zuständigen Arbeitsagentur einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit auf null an. Die Anzeige wurde am 23.4.2020 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben und ging am 2.5.2020 bei der Arbeitsagentur ein. Diese erkannte die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ab Mai 2020 an. Das Unternehmen wollte die Anerkennung auch für den Monat April, was ihm jedoch verweigert wurde. Der Antrag sei hierfür zu spät eingegangen. Die erste Instanz, das Sozialgericht Detmold, und das LSG bestätigten die Entscheidung der Arbeitsagentur: Der Arbeitgeber trage das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall. Entscheidet er sich dafür, den Postweg zu wählen, muss er die Postlaufzeit entsprechend einkalkulieren.

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