Sozialversicherung

Aushilfen aus dem Ausland & Berufsmäßigkeit – Wann Sie die Einschätzung des Prüfers hinterfragen sollten

Arbeiten in Ihrem Unternehmen hin und wieder ausländische Saisonarbeitskräfte als kurzfristig beschäftigte Aushilfen? Dann bleiben die Tätigkeiten sozialversicherungsfrei. Das gilt zumindest dann, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Diese Berufsmäßigkeit müssen Sie anhand von Fragebogen überprüfen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (29.6.2024, L 2 BA 3128/22) zeigt, wie weit Ihre Prüfpflicht dabei geht und warum es sich für Arbeitgeber manchmal lohnt, gegen die Einschätzung eines Betriebsprüfers vorzugehen.

Britta Schwalm

19.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Obst- und Weinbaubetriebes beschäftigte mehrere Saisonaushilfen aus Rumänien und Polen als kurzfristig beschäftigte Saisonaushilfen. Er führte für die Mitarbeiter nur Umlagen (U1 und U2) an die Minijobzentrale ab. Ansonsten ging er von vollständiger Sozialversicherungsfreiheit der Aushilfen aus. Bei ihrer Einstellung waren die Mitarbeiter anhand eines Fragebogens nach ihrer Beschäftigung im Heimatland gefragt worden.

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