Leserfrage

„Ausschlussklausel: Als Arbeitgeber sind Sie an zu kurze Frist gebunden“

FRAGE: Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Boemke, wir betreiben seit vielen Jahren einen Pflegedienst und beschäftigten dabei seit 2014 eine Pflegedienstleiterin. Vor einem halben Jahr hat sie gekündigt. Das Arbeitsverhältnis […]

Burkhard Boemke

13.02.2025 · 3 Min Lesezeit

FRAGE:

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Boemke,

wir betreiben seit vielen Jahren einen Pflegedienst und beschäftigten dabei seit 2014 eine Pflegedienstleiterin. Vor einem halben Jahr hat sie gekündigt. Das Arbeitsverhältnis ist bereits beendet. Jetzt haben wir erfahren, dass sie zur Konkurrenz gewechselt ist und schon während ihrer Zeit bei uns Pflegekräfte und auch Patienten für ihren neuen Arbeitgeber abwarb, die ihr dann teilweise auch gefolgt sind.

Uns ist dadurch ein enormer Schaden entstanden, den wir gern als Schadensersatz geltend machen würden. Problem ist allerdings, dass ihr Arbeitsvertrag wohl nicht mehr auf dem aktuellen Stand war. Dieser sah u. a. vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung geltend gemacht werden können. Die Klageerhebung müsse innerhalb von vier Wochen erfolgen. Die spätere Geltendmachung von Ansprüchen sei ausgeschlossen.

Wir wissen inzwischen, dass diese Fristen wohl zu kurz bemessen waren und die Arbeitnehmerin sich an diese nicht halten muss. Gilt das auch für uns? Wir könnten diese jedenfalls nicht mehr einhalten.

Könnten Sie uns darüber hinaus bitte einmal aufklären, was bei einer solchen Klausel im Arbeitsvertrag zu berücksichtigen ist?

ANTWORT:

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