Der Fall: Üble Arbeitgeberkritik per Video
In diesem Fall ging es um einen Auszubildenden, der im September 2023 seine Ausbildung zum Mediengestalter bei einem großen Berliner Verlag – dem Springer Konzern – begonnen hatte. Kurz nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 bekannte sich der Arbeitgeber eindeutig und unmissverständlich dazu, auf der Seite Israels zu stehen.
Der Auszubildende stellte daraufhin auf der Plattform „Teams“ als Profilbild den Text „I don’t stand with Israel“ ein. Auf YouTube veröffentlichte ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ zur Berichterstattung seines Arbeitgebers über den Angriff der Hamas auf Israel. Hierfür verwendete er auch Bildmaterial seines Arbeitgebers.
In dem Video unterstellte der Azubi Israel außerdem, dass es Falschmeldungen gezielt und systematisch einsetzen würde. Zudem führt er einen direkten Nazivergleich an – mit „Israel verwendet die gleichen Taktiken wie die Nazis“ als seiner zentralen These. Diese unterlegt der Azubi mit Hakenkreuzbildern und einem Zitat von Joseph Goebbels.
Der Arbeitgeber sah in der Aktion des Auszubildenden einen Angriff auf die Unternehmenswerte. Innerhalb der vereinbarten Probezeit sprach er 2 fristlose Kündigungen des Ausbildungsverhältnisses aus. Der Azubi seinerseits meinte, sein Verhalten sei durch seine Meinungsfreiheit gedeckt. Er war zudem der Meinung, dass die Kündigungen gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstießen.
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