Benachteiligung bei der Altersfreizeit ist unzulässig
Laut Statistik wird unsere Gesellschaft immer älter. Zukünftig sind Sie als Arbeitgeber daher immer mehr auf ältere Arbeitnehmer angewiesen. Dies bringt neue Herausforderungen mit sich. Schließlich müssen Sie die Gesundheit, Motivation und Belastungsgrenzen älterer
Arbeitnehmer besonders berücksichtigen. Einige Tarifverträge sehen bereits Regelungen zur Altersfreizeit und damit zur Entlastung vor. Dann stellt sich die Frage, ob hiervon auch teilzeitbeschäftigte ältere Arbeitnehmer profitieren können.
Burkhard Boemke
27.11.2024
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2 Min Lesezeit
Der Fall:
Eine 1958 geborene Arbeitnehmerin war seit Oktober 2007 bei ihrem Arbeitgeber als Produktionshelferin tätig. Sie arbeitete in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen in der feinkeramischen Industrie der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Diese regelte insbesondere eine sogenannte Altersfreizeit. Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, erhielten jede Woche eine (bezahlte) Arbeitsfreistellung von 2 Stunden. Bei Schichtarbeit wurden die Freistellungen zu vollen Freischichten gebündelt. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhielten die Altersfreizeit nicht. Hiermit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und verlangte eine anteilige Freistellung von 1 Stunde je Woche für die Zeit von September 2016 bis Juli 2022. Der Arbeitgeber dürfe teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nicht benachteiligen.
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