Aktuelle Urteile

Beschäftigungsverbot und Mutterschutz: So viel Urlaub müssen Sie abgelten

Werdende Mütter dürfen bestimmte Tätigkeiten, die Mutter und Kind gefährden, nicht mehr ausüben. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sammelt die Mitarbeiterin allerdings weiterhin Urlaubstage an. Diese kann sie auch nach mehreren Mutterschutzfristen noch geltend machen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt (vom 20.8.2024, Az. 9 AZR 226/23, veröffentlicht am 19.11.2024). Diese „Ansammlung“ muss Ihr Unternehmen akzeptieren.

Britta Schwalm

06.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Eine Beschäftigte durfte ihre Tätigkeit während ihrer Schwangerschaft nicht mehr ausüben. Am 1.12.2027 sprach ihr Arbeitgeber deshalb ein Beschäftigungsverbot aus. Die Mitarbeiterin hatte zu diesem Zeitpunkt noch 5 Tage Resturlaub offen. Aufgrund der Mutterschutzfristen und Stillzeiten für ihre im Juli 2018 sowie im September 2019 geborenen Kinder schlossen sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2020 lückenlos mehrere Beschäftigungsverbote an. Die Mitarbeiterin verlangte schließlich von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung ihres Urlaubs aus den Jahren 2017 bis 2020 wie folgt:

  • 5 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2017,
  • jeweils 28 Tage aus den Jahren 2018 und 2019 und
  • 7 Tage aus dem Jahr 2020.

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