Urlaub

Betriebsrat darf beim Zusatzurlaub nicht aktiv werden

Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ergeben sich allen voran aus § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Liegen die Voraussetzungen vor, kann er auch von sich aus aktiv werden und an den Arbeitgeber herantreten, dass eine bestimmte Maßnahme beschlossen und durchgeführt wird. Nicht so beim Urlaubsanspruch, wie der folgende Fall zeigt.

Burkhard Boemke

21.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber stritt sich mit dem bei ihm gebildeten Betriebsrat um die Frage eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung eines zusätzlichen Urlaubstags für langjährige Beschäftigte. Auf die Arbeitsverhältnisse fand u. a. eine tarifliche Regelung Anwendung, die Folgendes vorsah: „Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, ist betrieblich zu regeln.“ Der Betriebsrat sah in dieser tarifvertraglichen Regelung ein Mitbestimmungsrecht zur Einführung des zusätzlichen Urlaubs, er dürfe deshalb auch die Initiative ergreifen. Der Arbeitgeber sah das jedoch anders.

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