Arbeitsrecht

Betriebsrat verhindert Durchführung von „Inhouse“-Schulung

Besteht in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, geht ohne diesen fast nichts. Die Mitbestimmungsrechte sind generell im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt und dabei ziemlich umfassend. Im nachfolgenden Fall musste der Arbeitgeber das ebenfalls erleben, als er seinen Mitarbeitern eine freiwillige Schulung anbot.

Burkhard Boemke

22.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein deutschlandweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit 68 Filialen ließ bisher Kleinstreparaturen an den von ihm verkauften Produkten durch einen externen Dienstleister durchführen. Nun war eine Änderung geplant. Diese Tätigkeiten sollten intern durch eigene Mitarbeiter durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund beabsichtigte der Arbeitgeber, diejenigen Mitarbeiter, die sich freiwillig für eine Tätigkeit im Reparaturdienst melden, zu schulen.

Mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat stand der Arbeitgeber bereits seit Oktober 2024 im Austausch über das beabsichtigte „Inhousing“. Am 27.01.2025 teilte der Arbeitgeber dem Gesamtbetriebsrat per E-Mail mit, nunmehr die Umsetzung der Maßnahme zum 26.02.2025 vollziehen zu wollen.

Am 13.02.2025 forderte der Gesamtbetriebsrat den Arbeitgeber jedoch dazu auf, die Durchführung der Schulungen auszusetzen, bis eine Einigung erzielt oder ein Einigungsstellenverfahren erfolgt wäre. Der Arbeitgeber bot daraufhin an, in der Woche vom 17.02.2025–23.02.2025 noch einmal das Gespräch zu suchen und eine „für alle Beteiligten interessengerechte Lösung zu erzielen“. Mit einer weiteren E-Mail vom 17.02.2025 teilte er mit, dass nunmehr kurzfristig, nämlich am 18.02.2025, eine erste Schulung durchgeführt werde. Weitere Schulungen sollten im März 2025 folgen.

Der Gesamtbetriebsrat beantragte daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Arbeitgeber die Durchführung der Schulungen gerichtlich zu untersagen.

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