Arbeitsrecht

Betriebsratsanhörung auch bei Kündigung in der Wartezeit

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für Mitarbeiter erst dann, wenn sie die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz von 6 Monaten Betriebszugehörigkeit überstanden haben. Diese Frist ist auch für schwerbehinderte Menschen ausschlaggebend. Die Betriebsratsanhörung dürfen Sie aber auch bei einer Kündigung in der Wartezeit nicht vergessen.

Burkhard Boemke

30.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

 

Eine Wohnungsbaugenossenschaft stellte zum 16.10.2023 eine kaufmännische Angestellte als Kundenberaterin ein. Diese war schwerbehindert. Noch in der laufenden Probezeit entschied sich der Arbeitgeber zur Kündigung und hörte den Betriebsrat an. Die Arbeitsleistung der Mitarbeiterin liege weit unter den Erwartungen. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung, der Arbeitgeber kündigte jedoch zum 30.04.2024.

Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin. Die Vorwürfe des Arbeitgebers träfen nicht zu. Vielmehr werde sie als schwerbehinderter Mensch diskriminiert. Sie verlangte zudem die Weiterbeschäftigung, weil der Betriebsrat der Kündigung widersprochen habe. Es bestehe ein freier Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber verweigerte die Weiterbeschäftigung, weil es sich um eine Kündigung während der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz gehandelt habe.

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