Arbeitsrecht
Betriebsratstätigkeit im Urlaub und nach Feierabend: Privatvergnügen oder Zusatzkosten für Sie als Arbeitgeber?
Betriebsratsmitglieder, die nicht von der Arbeit freigestellt sind, bekommen grundsätzlich ihr normales Gehalt und keine zusätzliche Vergütung. Wie aber sieht es aus, wenn ein Betriebsratsmitglied für den Betriebsrat tätig ist, obwohl es eigentlich frei hat? Die Antwort gibt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 13.6.2024 (5 Sa 255/23).
Hildegard Gemünden
14.10.2024
·
2 Min Lesezeit
Der Fall: Betriebsversammlung im Urlaub des Betriebsratsvorsitzenden
Der Vorsitzende eines 5-köpfigen Betriebsrats hatte für 5 Tage Urlaub beantragt. Nachdem dieser genehmigt war, teilte er dem Arbeitgeber mit, dass an seinem dritten Urlaubstag eine Betriebsversammlung stattfinden werde. Im Nachgang verlangte er deshalb eine Zeitgutschrift von 18,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto: 8,25 Stunden für die Leitung der Betriebsversammlung, 4,5 Stunden für deren Vorbereitung am Vortag und 5,75 Stunden für die Nachbereitung am Folgetag.
Der Arbeitgeber verweigerte die Zeitgutschrift. Auch Betriebsräte dürften genehmigten Urlaub nicht eigenmächtig rückgängig machen. Der Betriebsratsvorsitzende hingegen meinte, die Zeitgutschrift stünde ihm aufgrund einer betrieblichen Übung zu. Der Arbeitgeber sei innerhalb der letzten 2 Jahre schon in 5 anderen Fällen so verfahren, die ihn selbst sowie 3 andere Betriebsratsmitglieder betrafen.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Personal aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um moderne Mitarbeiterführung und -bindung
- rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz