Navigationsgeräte sind nicht mehr steuerfrei
Die Richter haben endgültig entschieden, dass ein werksseitig eingebautes satellitengestütztes Navigationssystem (Global Positioning System) mit in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung Ihrer Mitarbeiter einzubeziehen ist. Anders als das Finanzgericht Köln (Urteil vom 4. 6. 2004, Az. 18 K 879/03, siehe auch Ausgabe 12/2004) sehen die BFHRichter in einem Navigationsgerät kein Telekommunikationsgerät.
Entscheidung gilt für werksseitig eingebaute Geräte D
Die Entscheidung aus München betrifft werksseitig eingebaute Navigationsgeräte. Sie müssen somit zwischen drei Varianten unterscheiden.
Übersicht: Trotz BFH-Entscheidung gibt es Ausnahmen
Profitablerer Standpunkt
Während die Entscheidung für werksseitig eingebaute satellitengestützte Navigationsgeräte eindeutig ist, empfehle ich Ihnen, bei nachgerüsteten, fest eingebauten Navi-Geräten einen anderen Standpunkt zu vertreten.
Nachgerüstete Navi-Geräte
In diesen Fällen hat Ihr Mitarbeiter zwar auch ein Navigationsgerät zur Verfügung. Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass es nachträglich in das Fahrzeug eingebaut worden ist. Trotz des neu gestalteten Interieurs bei Pkw verwenden die meisten Hersteller noch immer die DIN-Einbauschächte. Somit kann ein normales Radio im Handumdrehen gegen ein Navi-Gerät ausgetauscht werden. Die Werkstatt muss nur noch die Kabel und den GPS-Empfänger verlegen. So erhöhen die nachträglichen Einbaukosten nicht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der 1-%-Regelung.
Hinweis: Im Rahmen einer Lohnsteuer- oder Betriebsprüfung lässt sich der Prüfer die Rechnungen für die Firmenfahrzeuge vorlegen. Da diese keine Angaben zu Navi-Geräten enthalten, wird das Thema „Navi“ auch überhaupt nicht auf den Tisch kommen.
Transportable Navi-Geräte
Als kostengünstige Alternative finden die transportablen Navigationsgeräte einen reißenden Absatz. Im Gegensatz zu fest eingebauten Geräten werden diese mobilen Geräte in aller Regel mittels Saugfuß an der Frontscheibe befestigt. Diese Geräte bieten einen etwas geringeren Funktionsumfang als werksseitig eingebaute Geräte. Die Routenführung erfolgt aber ebenso zuverlässig. Bei diesen Geräten handelt es sich entweder um Mini-Computer oder Telekommunikationsgeräte, die nicht mit in die 1-%-Regelung einzubeziehen sind. Der Grund ist einleuchtend: Die Hauptfunktion ist der Pocket-PC. Sie können hier z. B. Ihre Excel- und Word-Dokumente erstellen, bearbeiten, verwalten, E-Mails abrufen und versenden. Zusätzlich wird der Funktionsumfang durch die Navigation erweitert.
Navi sofort abschreiben
Sofern die Anschaffungskosten dieser Geräte nicht mehr als 410 € zzgl. Umsatzsteuer betragen, handelt es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie können die Kosten sofort in voller Höhe abschreiben. Liegen die Anschaffungskosten darüber, empfehle ich Ihnen einen Abschreibungszeitraum von zwei Jahren.
Tipp
Sollte das Finanzamt dies nicht akzeptieren, verweisen Sie darauf, dass der Pocket-PC immer transportiert wird und damit einem höheren Verschleiß als ein Stand-PC unterliegt.
Behandeln Sie das Zubehör richtig
Für die 1-%-Regelung müssen Sie nicht nur den Brutto-Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, sondern zum Teil auch das Zubehör erfassen. Welches Zubehör die Bemessungsgrundlage weiter erhöht, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Ruhende Verfahren enden automatisch
Haben Sie bereits das Ruhen des Verfahrens beantragt, brauchen Sie jetzt nichts zu unternehmen. Ihr Finanzamt wird sich bei Ihnen melden.
Sofern der Fiskus die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat, sollten Sie allerdings von sich aus tätig werden. Denn neben der noch nicht gezahlten Lohnsteuer berechnet das Finanzamt Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5%/Monat. Diesen Betrag können Sie reduzieren: Beantragen Sie beim Finanzamt die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung.