Der Fall:
Ein Schaugewerbegestalter musste seine selbstständige Tätigkeit wegen Corona reduzieren und nahm zusätzlich eine Beschäftigung als Lagerist auf. Seine Arbeitgeberin meldete ihn zur Sozialversicherung an. Die gewählte gesetzliche Krankenkasse stellte jedoch fest, dass sie den Beschäftigten nicht als Mitglied aufnehmen könne. Er habe sein 55. Lebensjahr vollendet und sei in den letzten 5 Jahren privat versichert gewesen. Der Mitarbeiter klagte. Das LSG bestätigte jedoch die Auffassung der Krankenkasse.
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