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Das neue Verzeichnis allgemeinverbindlicher Tarifverträge ist da: Vermeiden Sie Nachzahlungen

Plötzlich könnte Ihr Unternehmen verpflichtet sein, seine Mitarbeiter nach einem Tarifvertrag zu bezahlen, Urlaub zu gewähren oder Sonderzahlungen zu leisten. Möglich ist das über allgemein verbindliche Tarifverträge. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 1.1.2025 ein aktualisiertes Verzeichnis allgemein verbindlicher Tarifverträge veröffentlicht. Dieses Verzeichnis sollten Sie auf Neuzugänge und deren Relevanz für Ihr Unternehmen hin überprüfen.

Britta Schwalm

17.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten für eine bestimmte Branche oder ein festgelegtes regionales Gebiet. In diesem Fall werden sämtliche Unternehmen der Branche oder des betreffenden Gebiets sowie deren Mitarbeiter automatisch erfasst – ohne, dass die betroffenen Arbeitgeber etwas dagegen unternehmen könnten. Die Bindung an einen Tarifvertrag besteht auch dann, wenn Ihr Unternehmen nicht Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbands ist und die Arbeitnehmer nicht Mitglied des Arbeitnehmerverbands sind, das heißt der Gewerkschaft.

 

Das aktuelle Verzeichnis vom 1.1.2025 finden Sie unter https://tinyurl.com/29x6pc26

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