Arbeitsrecht

Datenschutz: Sie haften für Verstöße Ihrer Beschäftigten

Unternehmen sind datenschutzrechtlich verantwortlich für die personenbezogenen Daten, die sie verarbeiten, beispielsweise Daten von Beschäftigten, Bewerbern, Kunden oder Werbe-Empfängern. Letztere erhalten Werbung insbesondere per E-Mail auf Basis ihrer Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Wird diese Einwilligungserklärung jedoch widerrufen, entfällt die Rechtsgrundlage, sodass ab diesem Zeitpunkt keine E-Mails mit werblichem Inhalt mehr an die betreffende Person versandt werden dürfen. Geschieht dies dennoch, kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen (Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)).

Burkhard Boemke

23.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Der Kläger, ein selbstständiger Rechtsanwalt, war Kunde der Beklagten, die eine juristische Datenbank betreibt. Er hatte bei der Beklagten erfragt, welche personenbezogenen Daten sie von ihm verarbeitet, und erfuhr, dass seine Daten u. a. zu Werbezwecken genutzt wurden. Er widerrief alle seine Einwilligungen für den Erhalt von Werbung per E-Mail und Telefon; nur den E-Mail-Newsletter der Beklagten wollte er weiterhin beziehen. Dennoch erhielt er später zwei weitere Werbeschreiben. Er wandte sich erneut an die Beklagte, wies auf seinen Widerspruch hin und verlangte Schadenersatz (Art. 82 Abs. 1 DSGVO) sowohl für materielle Schäden (Gerichtsvollzieher- und Notarkosten) als auch für immaterielle Schäden (Verlust der Kontrolle über seine Daten). Der Rechtsstreit ging an das Landgericht Saarbrücken, das das Verfahren aussetzte und dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte, unter anderem ob die Haftung für Schadenersatz ausgeschlossen ist, wenn der Rechtsverstoß auf menschliches Versagen im Einzelfall zurückzuführen ist.

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