Der Fall:
Der Kläger, ein selbstständiger Rechtsanwalt, war Kunde der Beklagten, die eine juristische Datenbank betreibt. Er hatte bei der Beklagten erfragt, welche personenbezogenen Daten sie von ihm verarbeitet, und erfuhr, dass seine Daten u. a. zu Werbezwecken genutzt wurden. Er widerrief alle seine Einwilligungen für den Erhalt von Werbung per E-Mail und Telefon; nur den E-Mail-Newsletter der Beklagten wollte er weiterhin beziehen. Dennoch erhielt er später zwei weitere Werbeschreiben. Er wandte sich erneut an die Beklagte, wies auf seinen Widerspruch hin und verlangte Schadenersatz (Art. 82 Abs. 1 DSGVO) sowohl für materielle Schäden (Gerichtsvollzieher- und Notarkosten) als auch für immaterielle Schäden (Verlust der Kontrolle über seine Daten). Der Rechtsstreit ging an das Landgericht Saarbrücken, das das Verfahren aussetzte und dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte, unter anderem ob die Haftung für Schadenersatz ausgeschlossen ist, wenn der Rechtsverstoß auf menschliches Versagen im Einzelfall zurückzuführen ist.
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