Aktuelle Urteile

Dauerhafte Teilzeit nach Brückenteilzeit? Sagen Sie „Nein“!

Seit 2019 haben Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit, die sogenannte Brückenteilzeit. Nach einem gerade veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen darf ein Mitarbeiter aber nicht aus der Brückenteilzeit heraus die dauerhafte Teilzeit direkt im Anschluss verlangen (Urteil vom 2.12.2024, Az. 16 GLa 821/24).

Britta Schwalm

31.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Wenn Mitarbeiter die Arbeitszeit ändern, bedeutet das für Sie: Neuberechnung des Entgelts, Anpassung der Abgaben, Neuermittlung des Urlaubsanspruchs etc. Die Einführung der Brückenteilzeit nach § 9 a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) im Jahr 2019 hat dazu geführt, dass Mitarbeiter verstärkt Teilzeit beantragen. Nach einer gewissen Zeit können sie unkompliziert zu ihrem ursprünglichen Arbeitszeitvolumen zurückkehren. Das LAG Hessen urteilte jetzt: Befindet sich ein Arbeitnehmer in einer zeitlich befristeten Teilzeit nach § 9 a TzBfG, ist ein Antrag auf eine unbefristete Teilzeit gemäß § 8 Abs.1 TzBfG für die Zeit direkt nach der Brückenteilzeit ausgeschlossen. Kommen Mitarbeiter also mit einem entsprechenden Antrag auf Sie zu, dürfen Sie sie wieder wegschicken. Verweisen Sie gegebenenfalls auf die genannte Entscheidung.

TIPP

Achten Sie darauf, dass Sie – auch bei fehlenden schriftlichen Aufzeichnungen – weiterhin umgehend von sämtlichen Arbeitszeitänderungen erfahren. Teilt man Ihnen eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht mit, kommt es zu unberechtigten Gehalts- und damit Lohnsteuer- und Beitragsüberzahlungen, die mühsam rückabgewickelt werden müssen.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!