Arbeitgeber spart Bürofläche
Das Planungskonzept eines Arbeitgebers sah vor, dass die Mitarbeitenden nicht mehr an fest zugewiesenen Arbeitsplätzen arbeiten sollten, sondern im sogenannten Desksharing. In der Folge hätten die Mitarbeitenden private Gegenstände nur noch in begrenztem Umfang mitbringen dürfen und ihren Arbeitsplatz allabendlich komplett freiräumen müssen (Clean-Desk-Policy). Dem Konzept zufolge sollten die Büroflächen außerdem in bestimmte Nutzungsbereiche aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber sah hierin eine mitbestimmungsfreie Regelung des Arbeitsverhaltens. Der Betriebsrat meinte jedoch, er habe ein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und stützte sich hierbei auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Fragen der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb), Nr. 6 (technische Überwachungseinrichtungen), Nr. 7 (Arbeits- und Gesundheitsschutz) sowie § 111 BetrVG (Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft hat).
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