Je mehr und häufiger Ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten, desto weniger Büroplätze brauchen Sie im Betrieb. Wenn Sie deshalb Büroflächen reduzieren und Desksharing einführen wollen, müssen Sie jedoch unter Umständen das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats beachten (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, 6.8.2024, 21 TaBV 7/24).
Der Fall: Arbeitgeber spart Bürofläche
Das Planungskonzept eines Arbeitgebers sah vor, dass die Mitarbeiter nicht mehr an fest zugewiesenen Arbeitsplätzen arbeiten sollten, sondern im sogenannten Desksharing. In der Folge hätten die Mitarbeiter private Gegenstände nur noch in begrenztem Umfang mitbringen dürfen und ihren Arbeitsplatz allabendlich komplett freiräumen müssen (Clean- Desk-Policy). Dem Konzept zufolge sollten die Büroflächen außerdem in bestimmte Nutzungsbereiche aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber sah hierin eine mitbestimmungsfreie Regelung des Arbeitsverhaltens.
Der Betriebsrat meinte jedoch, er habe ein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und stützte sich hierbei auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Fragen der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb), Nr. 6 (technische Überwachungseinrichtungen), Nr. 7 (Arbeits- und Gesundheitsschutz) sowie § 111 BetrVG (Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft hat).
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