Nein. Einbezogen in das U1-Verfahren sind sämtliche Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten (§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)). Nur wenn Ihr Betrieb diese Voraussetzung erfüllt, hat er das Recht und die Pflicht, am U1-Verfahren teilzunehmen. Eine freiwillige Teilnahme bei einer Beschäftigtenzahl von mehr als 30 kommt nicht infrage.
Arbeitgeberversicherung für kleinere Unternehmen
Im U1-Verfahren erstatten die Krankenkassen die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber eine monatliche Umlage U1. Bei allen Krankenkassen können die Unternehmen zwischen verschiedenen Kombinationen aus Umlagen und Erstattungspauschalen wählen. Je nach Krankenstand im Unternehmen kann sich ein Wechsel zu einer anderen Kombination aus Umlage und Erstattung lohnen.