Leserfrage

„Dürfen wir freiwillig am U1-Verfahren teilnehmen?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Britta Schwalm

28.04.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Seit diesem Jahr fällt unser Unternehmen aus dem U1-Arbeitgeberverfahren raus, weil wir zu viele Mitarbeiter beschäftigen. Das finden wir bedauerlich. Können wir freiwillig teilnehmen?

ANTWORT

Nein. Einbezogen in das U1-Verfahren sind sämtliche Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten (§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)). Nur wenn Ihr Betrieb diese Voraussetzung erfüllt, hat er das Recht und die Pflicht, am U1-Verfahren teilzunehmen. Eine freiwillige Teilnahme bei einer Beschäftigtenzahl von mehr als 30 kommt nicht infrage.

Arbeitgeberversicherung für kleinere Unternehmen

Im U1-Verfahren erstatten die Krankenkassen die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber eine monatliche Umlage U1. Bei allen Krankenkassen können die Unternehmen zwischen verschiedenen Kombinationen aus Umlagen und Erstattungspauschalen wählen. Je nach Krankenstand im Unternehmen kann sich ein Wechsel zu einer anderen Kombination aus Umlage und Erstattung lohnen.

ACHTUNG

Wenn die Beschäftigtenzahl Ihres Unternehmens um die 30 Mitarbeiter beträgt, prüfen Sie die Teilnahmeverpflichtung immer gegen Ende des Jahres. Stellen Sie die Teilnahmeverpflichtung erst später im Folgejahr fest, kommt es zu Nachzahlungen für die zurückliegenden Monate. Denn die (weitere) Teilnahme beginnt immer und ggf. rückwirkend zum 1.1. eines Jahres. Wichtig ist die Prüfung der 30-Mitarbeiter-Grenze, wenn in Ihrem Betrieb Personal ab- oder aufgebaut wurde. Im ersten Fall kann Ihr Unternehmen ab dem Folgejahr verpflichtet sein, am U1-Verfahren teilzunehmen. Im zweiten Fall kann es aus dem Verfahren herausfallen.



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