Gesetzlich vorgeschriebene Nachtzuschläge zählen nicht zum Mindestlohn
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen Sie die Nachtzuschläge, zu denen Sie nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet sind, zusätzlich zum Mindestlohn bezahlen. Eine Anrechnung ist hier also nicht zulässig. Allerdings gilt die Zuschlagspflicht nur für die Nachtzeit nach § 2 Abs. 3 ArbZG von 23 bis 6 Uhr (bzw. von 22 bis 5 Uhr in Bäckereien und Konditoreien). Der Nachtzuschlag beträgt in der Regel 25 % bzw. bei Dauernachtarbeit 30 % vom Grundlohn.
Zuschläge, die darüber hinausgehen oder die Sie für Zeiten außerhalb der Nachtzeit bezahlen, dürfen Sie also auf den Mindestlohn anrechnen. In Ihrem Fall wären das die Zuschläge für die Zeit von 20 bis 22 Uhr. Aber Vorsicht: Zuschläge, die Sie außerhalb der Nachtzeit bezahlen, rechtfertigen keine reduzierten Zuschläge für die eigentliche Nachtzeit!
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