Leserfragen

„Dürfen wir Nachtzuschläge auf den Mindestlohn anrechnen?“

Leserfragen

Hildegard Gemünden

14.10.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Einige unserer Mitarbeiter arbeiten überwiegend nachts. Sie erhalten einen Grundlohn von 12 € pro Stunde und zusätzlich Nachtzuschläge für Arbeiten von 20 bis 6 Uhr. In der Zusammenrechnung überschreiten sie den Mindestlohn von derzeit 12,41 € pro Stunde. Aber ist diese Berechnung richtig? Dürfen wir den Nachtzuschlag auf den Mindestlohn anrechnen?

ANTWORT

Gesetzlich vorgeschriebene Nachtzuschläge zählen nicht zum Mindestlohn

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen Sie die Nachtzuschläge, zu denen Sie nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet sind, zusätzlich zum Mindestlohn bezahlen. Eine Anrechnung ist hier also nicht zulässig. Allerdings gilt die Zuschlagspflicht nur für die Nachtzeit nach § 2 Abs. 3 ArbZG von 23 bis 6 Uhr (bzw. von 22 bis 5 Uhr in Bäckereien und Konditoreien). Der Nachtzuschlag beträgt in der Regel 25 % bzw. bei Dauernachtarbeit 30 % vom Grundlohn.

Zuschläge, die darüber hinausgehen oder die Sie für Zeiten außerhalb der Nachtzeit bezahlen, dürfen Sie also auf den Mindestlohn anrechnen. In Ihrem Fall wären das die Zuschläge für die Zeit von 20 bis 22 Uhr. Aber Vorsicht: Zuschläge, die Sie außerhalb der Nachtzeit bezahlen, rechtfertigen keine reduzierten Zuschläge für die eigentliche Nachtzeit!





Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Personal aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

  • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
  • Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um moderne Mitarbeiterführung und -bindung
  • rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz