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Elektronische Arbeitszeiterfassung: Sie dürfen vorab festgelegte Pausen automatisch abziehen

Wie genau muss Ihre Arbeitszeiterfassung aussehen? Das fragen wir uns, seit das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor fast 2 Jahren entschieden hat, dass Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, sämtliche Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Ein Gesetzentwurf hierzu ist vor gut einem Jahr aufgetaucht und wieder in der Versenkung verschwunden. Immerhin zeigt das Landesarbeitsgericht (LAG) Saarland mit seinem Urteil vom 29.11.2023 (2 Sa 82/21), unter welchen Voraussetzungen Sie die gesetzlichen Pausen von der erfassten Arbeitszeit abziehen dürfen, obwohl Ihre Mitarbeiter sich hierfür nicht „ausgestempelt“ haben.

Hildegard Gemünden

05.08.2024 · 5 Min Lesezeit

Der Fall: Mitarbeiterin behauptet, keine Pausen gemacht zu haben

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der in einer Klinik beschäftigten Assistenzärztin betrug montags bis freitags je 6 Stunden. Tatsächlich arbeitete sie in der Regel länger, sodass sie an den betroffenen Tagen nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu 30 Minuten Pause verpflichtet war.
Laut Betriebsvereinbarung galt die Zeit von 12:00 bis 12:30 Uhr als Pause. Die Klinikmitarbeiter konnten ihre Pausen mit der elektronischen Arbeitszeiterfassung dokumentieren. Andernfalls wurden von der erfassten Arbeitszeit automatisch 30 Minuten abgezogen. Konnte ein Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen keine Pause nehmen, musste er dies in einem Korrekturformular begründen. Nach Bestätigung des Vorgesetzten wurde der Pausenabzug dann wieder gutgeschrieben.
Die Assistenzärztin hatte ihre Pausen nur an wenigen Tagen elektronisch erfasst. Sie behauptete nun, an den übrigen Tagen keine Pausen gemacht zu haben. Es habe sich meist erst gegen Ende ihres 6-Stunden-Dienstes ergeben, dass sie weiterarbeiten müsse. Sie habe daher keine Pausen einplanen können, insbesondere nicht zwischen 12:00 und 12:30 Uhr. Von dem Korrekturformular habe sie nichts gewusst. Der Arbeitgeber hingegen habe von den Überstunden aus der Arbeitszeiterfassung gewusst und diese geduldet. Er müsse deshalb Überstundenvergütung für die nicht genommenen Pausen bezahlen. Diese hätten sich innerhalb des zurückliegenden Jahres auf 59 Stunden aufsummiert.

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