Aktuelle Urteile

Erst angestellt und dann freie Mitarbeit? Warum hier Vorsicht geboten ist

Einige Beschäftigte kündigen ihr bisheriges Angestelltenverhältnis, um sich selbstständig zu machen. Anschließend bieten sie ihrem ehemaligen Arbeitgeber die freie Mitarbeit an. Als Entgeltabrechner sollten Sie in solchen Fällen besonders wachsam sein. Warum das so ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2024 (Az. L 8 BA 23/20).

Britta Schwalm

20.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Ein Ingenieurbüro beschäftigte viele Jahre lang eine Sekretärin in Vollzeit und kündigte ihr schließlich wegen schlechter Auftragslage. Nachdem die Frau keine neue Festanstellung gefunden hatte, meldete sie ein Gewerbe für Bürodienstleistungen an und vereinbarte mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin eine freiberufliche Zusammenarbeit. Schließlich fand eine Betriebsprüfung im Unternehmen statt. Das Ergebnis: Die vermeintlich freie Mitarbeiterin wurde als abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin eingestuft. Das Ingenieurbüro sollte Beiträge zu sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung und Umlagen für einen Zeitraum vom 3 ½ Jahren in Höhe von 43.178,90 €, einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 13.180,50 € nachzahlen. Das Unternehmen klagte und hatte zunächst in der ersten Instanz, dem Sozialgericht (SG) Münster, Erfolg. Auf die Berufung des Rentenversicherungsträgers hin hob das LSG das Urteil des SG Münsters wieder auf und bestätigte das Ergebnis der Betriebsprüfung.

Eingliederung ins Unternehmen? Ja!

Im Prinzip hatte sich nach der „Umstellung“ auf die freie Mitarbeiterin an der Zusammenarbeit nicht viel geändert. Die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwogen für die Richter des LSG deshalb nach wie vor deutlich. Ein gewichtiges Merkmal für das Gericht waren die Weisungsgebundenheit der Mitarbeiterin und ihre Eingliederung in den Bürobetrieb ihrer Arbeitgeberin. Die Mitarbeiterin übte eine Tätigkeit aus, die der Klägerin unmittelbar zuzurechnen war. Schließlich nutzte die Mitarbeiterin weiterhin die Büroräume des Unternehmens zu den üblichen Bürozeiten.

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