Kündigung

Falscher Firmenstempel: Kündigung dennoch wirksam

Sprechen Sie eine begründete Kündigung aus, ist es besonders ärgerlich, wenn diese letztendlich an einem einfachen Formfehler scheitert. Wird beispielsweise die Unterschrift vergessen oder unterschreibt eine nicht kündigungsberechtigte Person, ist die Kündigung dahin. Im nachfolgenden Fall sorgte ein falscher Stempel für Verwirrung.

Burkhard Boemke

07.10.2024 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit dem 01.08.2023 bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Am 12.01.2024 überreichte der Betriebsleiter Herr R. dem Arbeitnehmer eine ordentliche Probezeitkündigung vom 12.01.2024.

Das Kündigungsschreiben enthielt in der Kopfzeile Namen und Anschrift des Arbeitgebers, darüber hinaus in der Unterschriftenleiste den Namen des Arbeitgebers ergänzt um die Bezeichnung „(ppa.: Txx Byy)“. Unterzeichnet wurde die Kündigung von Herrn Byy unter Verwendung eines Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“ und damit eines anderen Unternehmens. Die Kündigung wurde zum 26.01.2024 und vorsorglich zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen.

Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam, weil er zum Zeitpunkt der Kündigung nach eigener Arbeitszeiterfassung bereits mehr als 1.300 Stunden geleistet hätte, was bei einer monatlichen Arbeitszeit von 180 Stunden weit mehr als die 6 Monate Probezeit darstellen würde. Eine Kündigung während der Probezeit sei daher durch die Anzahl der geleisteten Stunden hinfällig.

Zudem sei die Kündigung für unzulässig zu erklären, weil sie mit dem Stempel der „P. H. E. GmbH“ versehen gewesen wäre, mit der der Arbeitnehmer keinen Vertrag hätte. Weil Herr Byy sicherlich auch die Prokura in den anderen 4 Firmen habe und er sich mit dem Stempel als Bevollmächtigter der „P. H. E. GmbH“ ausgewiesen hätte, sei die Kündigung durch diesen Stempel unwirksam geworden.

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