Arbeitsrecht

Filialleiterin muss nicht immer leitende Angestellte sein

Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmenden gegenüber der Unternehmensleitung mit allen Rechten und Pflichten, die das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bereithält. Dies gilt aber nicht ausnahmslos für alle Personen, die im Betrieb tätig sind. So werden leitende Angestellte nicht erfasst, weil sie Tätigkeiten mit Arbeitgeberfunktion ausüben. Doch die Abgrenzung eines Vorgesetzten zu einem leitenden Angestellten ist nicht immer einfach; die Auswirkungen können aber gewaltig sein. Streit ist häufig vorprogrammiert.

Burkhard Boemke

27.03.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Betriebsrat und Arbeitgeber beurteilen die Lage unterschiedlich

Ein Einzelhandelsunternehmen betrieb in Deutschland ca. 70 Filialen und beschäftigte etwa 3.500 Mitarbeitende. Eine Arbeitnehmerin war als Filialleiterin tätig. Der dort gewählte Betriebsrat war der Auffassung, dass die Mitarbeiterin keine leitende Angestellte sei. Der Arbeitgeber sah dies anders. Die Filialleiterin sei Vorgesetzte von 91 der 97 dort beschäftigten Arbeitnehmenden. Sie sei zur selbstständigen Einstellung und Entlassung befugt und nehme daher wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahr. Die zentrale Personalabteilung unterstütze nur beratend und administrativ. Den Betriebsrat überzeugte dies nicht. Schließlich würde die zentrale Personalplanung durch die Unternehmensverwaltung gesteuert. Der Streit um die Frage der Einordnung der Filialleiterin landete schließlich vor Gericht.

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