Annahmeverzug
Freistellung nach Kündigung: Ihr Mitarbeiter muss sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bewerben
Stellen Sie einen Mitarbeiter nach der Kündigung von der Arbeit frei, sollten Sie sich darauf einrichten, ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen. Der Anspruch auf den sogenannten Annahmeverzugslohn erlischt in der Regel auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter
sich in dieser Zeit nicht um eine neue Stelle bemüht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 12.2.2025, 5 AZR 127/24).
Hildegard Gemünden
25.03.2025
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1 Min Lesezeit
Der Fall: Arbeitgeber versorgt Mitarbeiter mit Stellenangeboten
Ein Arbeitnehmer erhielt Ende März die Kündigung zu Ende Juni und wurde gleichzeitig unter Anrechnung des Resturlaubs unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitgeber versandte ab Mai zudem etliche passende Jobangebote anderer Arbeitgeber an den Mitarbeiter. Dieser hatte jedoch gegen die Kündigung geklagt und bewarb sich erstmals Ende Juni um eine dieser Stellen.
Der Arbeitgeber meinte, der Mitarbeiter habe es damit böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Er verweigerte deshalb die Lohnzahlung für Juni, weshalb der Mitarbeiter wiederum klagte.
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