Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung eines Azubis

Sexuelle Belästigung ist in allen Lebensbereichen und leider auch in der Arbeitswelt anzutreffen. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu beschützen. In gravierenden Fällen sollten Sie mit einer fristlosen Kündigung gegen die Täter hart durchgreifen. Zuvor ist jedoch eine sensible und vollumfängliche Aufklärung des Sachverhalts und der vorgebrachten Anschuldigungen erforderlich. Dabei müssen Sie beide Seiten zu Wort kommen lassen und sich ein Bild über den Wahrheitsgehalt der Angaben machen.

Burkhard Boemke

29.07.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war zunächst als Leiharbeiter im Bereich Lagerlogistik tätig. Er wurde im Jahr 2022 vom Entleiher unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Mehrere Arbeitskolleginnen informierten am 28.08.2023 den direkten Vorgesetzten darüber, dass der Arbeitnehmer eine Auszubildende mehrfach sexuell belästigt habe. Der Arbeitgeber leitete Ermittlungen ein und hörte die Auszubildende und den Arbeitnehmer an. Die Auszubildende schilderte, dass sie mehrfach von dem Arbeitnehmer am Bein, Hintern, der Brust und im Schritt berührt worden sei. Er habe auch ihre Hand an seinen Schritt gelegt. Sie habe zwar andere Kolleginnen gewarnt, sich jedoch nicht getraut, den Arbeitnehmer bei Vorgesetzten zu melden. An einem anderen Tag habe der Arbeitnehmer sich an ihr gerieben und sie zum Oralverkehr aufgefordert. Aus Angst habe sie mitgemacht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigung. Der Arbeitnehmer klagte hiergegen und bestritt sämtliche Anschuldigungen. Diese seien frei erfunden und strafbare Verleumdungen.

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