Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber eine solche Zusage im Jahr 2020 gemacht, als der hier maßgebliche harmonisierte Verbraucherpreisindex (HICP) unter 1 % lag. So wollte er erreichen, dass die Mitarbeiter seine Kündigung des Haustarifvertrags akzeptierten – was gelang. Allerdings blieb er an die Zusage auch gebunden, als der HICP 2022 auf fast 6 % stieg. Die Klage eines Mitarbeiters, dem 5,1 % Gehaltserhöhung nicht reichten, hatte Erfolg. Der Arbeitgeber meinte zwar, er habe sich nur am HICP orientieren wollen. Eine feste Kopplung sei nach § 1 Preisklauselgesetz (PreisKlG) zudem unzulässig. Hiermit kam er jedoch nicht durch: Die Kopplung ist zwar unzulässig. Sie bleibt aber dennoch bindend, bis ihre Unwirksamkeit in einem separaten Verfahren festgestellt wird.
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