Arbeitsrecht
Höhere Stufe nur bei einschlägiger Berufserfahrung
In Tarifverträgen wird regelmäßig versucht, mit wenigen Tätigkeitsmerkmalen die Vielfalt der Arbeitswelt abzubilden. Das macht die Eingruppierung einzelner Arbeitnehmer oft schwierig, wenn sich ihre Tätigkeit nicht klar einordnen lässt. Doch selbst wenn die Tätigkeit richtig zugeordnet ist, können Fragen offenbleiben. Viele Tarifverträge sehen in den einzelnen Entgeltgruppen mehrere Stufen vor, die sich an der Berufserfahrung orientieren. Dann muss festgestellt werden, in welchem Umfang einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Burkhard Boemke
09.04.2025
·
3 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war bei einer Kommune beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Der Arbeitnehmer war in der Entgeltgruppe 9c eingruppiert. Er bewarb sich auf eine höher dotierte Stelle und wechselte schließlich den Arbeitgeber. Als er nunmehr in die Entgeltgruppe 11 des TVöD eingruppiert wurde, machte er die Erfahrungsstufe 5 geltend. Schließlich habe er einschlägige Berufserfahrung, die berücksichtigt werden müsse. Der Arbeitgeber sah dies anders. Die bisherige Tätigkeit und die neue Tätigkeit seien nicht vergleichbar. Es fehle bereits an entscheidenden Tätigkeitsmerkmalen. Daher könne die Berufserfahrung nicht angerechnet werden. Der Arbeitnehmer klagte schließlich auf die höhere Zuerkennung der Erfahrungsstufe.
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