Voraussetzung für das Werkstudentenprivileg ist die Zugehörigkeit zu den „ordentlich Studierenden“. Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Solange Sie aktuelle Immatrikulationsbescheinigungen erhalten, die 20 Wochenstunden eingehalten werden und das 25. Fachsemester nicht überschritten wurde, dürfen Sie vom Werkstudentenstatus ausgehen.
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